§ 45b Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) regelt den Anspruch aller Pflegebedürftigen auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Dieser Anspruch gilt seit 01.01.2017 für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1-5:
„Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 – 5 in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger. Er ist gedacht zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes.“
Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Alltagsbegleitung:
Nicht in Anspruch genommene Entlastungsbeträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres abgerufen werden.